Satzung des Vereins


Chinesische Sprachschule zu Köln e.V.



Vorbemerkung:

In dieser Satzung ist auf die gleichzeitige Nennung der jeweiligen männlichen/weiblichen Sprachform verzichtet worden. Hierdurch wird jedoch ausdrücklich weder eine geschlechtsspezifische Einschränkung noch eine Diskriminierung vorgenommen.

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1    Der Verein trägt den Namen Chinesische Sprachschule zu Köln e.V. Der Verein ist beim zuständigen Amtsgericht Köln in das Vereinsregister eingetragen.

1.2    Der Sitz des Vereins ist in Köln.

1.3    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck des Vereins

2.1    Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur und die Förderung internationaler Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens.

2.2    Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch

-   Anbieten von Unterricht zum Erlernen und Vertiefen chinesischer Sprachkenntnisse

-   Vermittlung der chinesischen Kultur

-   Veranstaltungen wie das Vereins-Frühlingsfest und/oder Auftritte beim China-Tag in Köln

-   Unterstützung des Schüleraustauschs mit China.

§ 3   Gemeinnützigkeit

3.1     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.2    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3.3    Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

3.4    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.5    Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4   Erwerb und Arten der Mitgliedschaft

4.1    Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist postalisch oder per Email an den Vorstand zu richten.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der schriftlichen (postalischen) Aufnahmebestätigung.

4.2    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und etwaige Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Fassung an und ist verpflichtet, diese Regelungen zu beachten und einzuhalten. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft

5.1    Die Mitgliedschaft endet

-   durch Austritt aus dem Verein (Kündigung durch das Mitglied)

-   durch Ausschluss aus dem Verein

-   durch ordentliche Kündigung durch den Verein gegenüber dem Mitglied

-   durch Tod des Mitglieds

-   durch Streichung von der Mitgliederliste.

5.2    Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch postalische Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende.

5.3    Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende schriftlich ordentlich gegenüber dem Mitglied gekündigt werden. Die Kündigung ist zu begründen.

5.4    Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit der Zahlung seines Beitrages trotz Mahnung länger als 3 Monate im Rückstand befindet; es genügt der Rückstand mit einem Teil des Beitrages. In der Mahnung ist auf die mögliche Streichung hinzuweisen. Der Verein muss den Zugang der Mahnung nicht nachweisen, es genügt die ordnungsgemäße Absendung an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse.

Die Mahnung kann auch an die letzte dem Vorstand bekanntgegebene E-Mail-Adresse erfolgen.

Ferner kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sein Aufenthalt trotz einer Anfrage beim Einwohnermeldeamt unbekannt ist.

5.5    Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen, insbesondere Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände und Vereinsvermögen sind dem Verein unverzüglich am Vereinssitz herauszugeben.

Dem ehemaligen Mitglied steht beim Ausscheiden aus dem Verein während eines laufenden Kalenderjahres kein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Beitrags zu.

§ 6   Ausschluss aus dem Verein

6.1    Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

-   grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht oder

-   in grober Weise den Interessen des Vereines und seiner Ziele zuwiderhandelt.

Derartige grobe Verstöße sind z.B. eine erhebliche Störung des Vereinsfriedens, etwa durch Beleidigung anderer Mitglieder oder eine nicht unerhebliche finanzielle Schädigung des Vereins.

6.2    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag mit einfacher Mehrheit. Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.

6.3    Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung per Einschreiben zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu dem Ausschlussantrag Stellung zu nehmen (Anhörung). Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Mitglieds über den Ausschluss. Der Ausschlussbeschluss des Vorstands erfolgt mit einfacher Mehrheit.

6.4    Der Ausschlussbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Die nächste Mitgliederversammlung ist über den Ausschluss des Mitglieds zu informieren.

6.5    Können Ausschlussanträge und/oder –Beschlüsse dem betroffenen Mitglied trotz ordnungsgemäßer Absendung an die letzte bekannte Adresse nicht zugestellt werden, insbesondere weil das Mitglied eine Adressänderung dem Verein nicht mitgeteilt hat, geht dies zulasten des Mitglieds. Ein Ausschluss kann in diesem Fall auch ohne vorherige Anhörung des Mitglieds erfolgen.

§ 7   Mitgliedsbeiträge/weitere Pflichten der Mitglieder

7.1    Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. In begründeten Einzelfällen können Zahlungspflichten vom Vorstand ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden.

7.2    Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jeden Jahres bis jeweils zum 31. März fällig oder beim Eintritt in den Verein.

7.3    Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,

-   Änderungen der postalischen Adresse und/oder der E-Mail-Adresse dem Vorstand umgehend bekanntzugeben

-   den Vereinszweck zu fördern und den Vereinsfrieden nicht zu beeinträchtigen.

7.4    Solange fällige Beiträge nicht bezahlt sind, ruht das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

7.5    Für den Besuch von Unterricht fallen über den Mitgliedsbeitrag hinausgehende zusätzliche Kursgebühren an.

§ 8   Vereinsorgane

Organe des Vereines sind

-   die Mitgliederversammlung

-   der Vorstand

§ 9   Mitgliederversammlung

9.1    Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitglieder- Versammlung findet einmal im Jahr statt.

9.2    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen, die durch den Vorstand durch Beschluss festgesetzt wird. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung erfolgt grundsätzlich per E-Mail an die letzte dem Vorstand vom jeweiligen Mitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse. Sollte ein Mitglied keine E- Mail-Adresse haben oder dem Vorstand keine Email-Adresse mitgeteilt haben, erfolgt die Einladung mit einfachem Brief. Für die ordnungsgemäße Einladung der Mitglieder reicht die ordnungsgemäße Absendung der Email/des Briefes durch den Vorstand.

9.3    Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand per Brief oder Email beantragen, dass weitere Angelegenheiten noch auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand entscheidet über die endgültige Tagesordnung und übersendet diese – falls sich Änderungen/Ergänzungen zur ursprünglichen Tagesordnung ergeben haben - (wie oben beschrieben) bis 1 Woche vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern.

9.4    Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

9.5    Der Vorstand bestimmt vor der Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss den Versammlungsleiter. Protokollführer ist der Schriftführer des Vereins. Ist er nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter den Protokollführer. Das Protokoll über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleitern und vom Protokollführer zu unterzeichen.

9.6    Die Abstimmungen über Tagesordnungspunkte/Anträge erfolgen, sofern in dieser Satzung oder in der Wahlordnung nichts anderes geregelt wird, offen per Handzeichen. Bei Wahlen zum Vorstand und Anträgen auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann schriftliche Wahl durchgeführt werden. Diese ist durchzuführen, wenn mindestens 1 stimmberechtigtes Mitglied dies in der Mitgliederversammlung beantragt.

9.7    Stimmberechtigt sind die in der Versammlung anwesenden Mitglieder, die keine Beitragsrückstände haben. Teilnahme- und redeberechtigt in der Mitgliederversammlung sind auch alle anderen Mitglieder. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung 1 Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen werden. Ein Mitglied kann nur für maximal 1 anderes Mitglied dessen Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wahrnehmen.

9.8    Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen, sofern sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gewertet. Für die Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

9.9    Eine grundlegende Änderung des Vereinszwecks ist nur mit Zustimmung aller Vereinsmitglieder zulässig. Eine grundlegende Änderung liegt nicht vor, wenn der Vereinszweck im Kern bleibt, aber lediglich anders/ergänzend formuliert wird.

9.10   Ob Nichtmitglieder (Gäste) an der Mitgliederversammlung teilnehmen dürfen, entscheidet vor Beginn der Mitgliederversammlung der Vorstand und gibt die Entscheidung der Mitgliederversammlung bekannt.

9.11   Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitglieder auch wie folgt im schriftlichen Umlaufverfahren einholen:

Der Vorstand informiert die Mitglieder in Textform entsprechend § 9 Ziffer 2. dieser Satzung über das zur Abstimmung stehende Thema und setzt gleichzeitig eine Frist von mindestens 2 Wochen, innerhalb derer das Mitglied in Textform (per Post oder per E-Mail) antworten kann. Gültig ist nur die jeweils erste Äußerung eines Mitglieds. Es genügt bei dieser Form der Abstimmung die einfache Mehrheit. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden ebenso nicht berücksichtigt wie nicht abgegebene Stimmen.

Das Ergebnis der Abstimmung soll den Mitgliedern in der Form des § 9 Ziffer 2. innerhalb von 7 Tagen nach Ablauf der gesetzten Antwortfrist bekanntgegeben werden.

§ 10   Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für Folgendes zuständig:

-   Entgegennahmen der Berichte des Vorstandes

-   Genehmigung des Jahresabschlusses

-   Wahl des Vorstands

-   Entlastung des Vorstands

-   Beschluss über die Auflösung des Vereins

-   Beschluss über Änderungen der Vereinssatzung und des Vereinszweckes

-   Wahl der Kassenprüfer

-   Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer

-   Beschlussfassung über eingereichte Anträge

-   Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliederbeiträge.

§ 11   Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % aller Mitglieder schriftlich (Email genügt nicht) unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Satzungs-bestimmungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen ist eine Ladungsfrist von lediglich 2 Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekanntzugeben.

§ 12   Vorstand

12.1   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, soweit diese Satzung nicht anderen Organen Aufgaben ausdrücklich zuweist, das gilt insbesondere für die Mitgliederversammlung. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Leitung der vom Verein betriebenen Sprach- und Kulturschule.

Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und hat dafür zu sorgen, dass die Einkünfte und das Vereinsvermögen ausschließlich für Zwecke des Vereins verwendet werden.

Der Vorstand ist für Maßnahmen zuständig, bei denen die Arbeit des Vereins in der Öffentlichkeit präsentiert und für die Ziele des Vereins geworben wird.

12.2   Der Vorstand besteht aus

-   dem Vorsitzenden

-   dem stellvertretenden Vorsitzenden

-   dem Schatzmeister

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam aus dem Kreis von Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Der Schriftführer ist kein zusätzliches Vorstandsmitglied, sondern einer der 3 Vorstandsmitglieder übernimmt das Schriftführen.

12.3   Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von 2 Jahre gewählt; die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl in der Mitgliederversammlung, damit endet gleichzeitig die Amtszeit des bisherigen Vorstands. Die (auch mehrfache) Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis eine wirksame Neuwahl stattgefunden hat. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. Die nächste Mitgliederversammlung soll den Nachfolger im Vorstandsamt für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds wählen.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt grundsätzlich einzeln. Kann bei Wahlen kein Kandidat die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, wird zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchgeführt. Die Vorstandsmitglieder können sich auch als Vorstandsteam zur Wahl stellen (Blockwahl). Wenn sich ein Vorstandsteam zur Wahl stellt, ist darüber vorab (ja/nein/Enthaltung) abzustimmen.

Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft erlischt die Vorstandsmitgliedschaft automatisch.

12.4   Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder jederzeit mit 2/3-Mehrheit vorzeitig abberufen. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder haben dem Verein Vereinsvermögen sowie sämtliche Vereinsgegenstände, insbesondere Unterlagen, sowie Daten (gleich in welcher Form) umgehend am Vereinssitz herauszugeben.

12.5   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder in der satzungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip entsprechend § 9 Ziffer 8. Sätze 1-3.

Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Sitzungen werden durch den Vorsitzenden bei Bedarf per Email oder Fax/Brief einberufen mit einer Frist von in der Regel mindestens 5 Tagen, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Schatzmeister.

In dringenden und wichtigen Ausnahmefällen kann die Einberufungsfrist verkürzt werden. Vorstandsbeschlüsse können auch im Wege einer Telefonkonferenz und auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen, auch per Email. Es müssen mindestens 2 Vorstandsmitglieder jeweils daran teilnehmen.

Der Vorstand kann – auch dauerhaft - Gäste beratend (ohne Stimmrecht) zu seinen Sitzungen einladen.

12.6   Beschlüsse des Vorstandes sind umgehend zu protokollieren.

12.7   Der Vorstand kann Änderungen der Satzung, die von Gerichten oder Behörden, insbesondere dem Finanzamt, aus formalen Gründen gefordert werden (etwa zur Erlangung/ zum Erhalt der Gemeinnützigkeit), selbst vornehmen und hat die Mitglieder darüber per Email oder postalisch zu informieren.

12.8   Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Rahmen der steuerlichen Ehrenamtspauschale ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsinhalte ist der Vorstand zuständig.

Unabhängig davon erhalten auch Vorstandsmitglieder Tätigkeiten für den Verein bezahlt, die nicht Vorstandsarbeit sind und ansonsten anderweitig „eingekauft“ werden müssten, etwa für das Abhalten von Unterricht als Lehrkraft.

12.9   Mitglieder und Mitarbeiter des Vereines haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dabei ist das Gebot der Sparsamkeit im Sinne des Vereines zu beachten. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Aufwendungen müssen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

12.10  Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Verfahrens- fragen seiner Arbeit geregelt werden, insbesondere die Einberufung von Sitzungen.

12.11  Der Vorstand kann haupt- oder nebenamtlich Beschäftigte des Vereins durch schriftliche Vollmacht mit der Vertretung des Vereins in einzelnen Aufgaben und/oder Rechtsgeschäften beauftragen.

§ 13   Finanzverwaltung und Kassenprüfer

13.1   Die Finanzen des Vereins sind durch ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und über die Erstellung eines Haushaltsplans sowie einer Jahresrechnung zu verwalten. Die Jahresrechnung und der Geschäftsbericht sind vom Vorstand oder von einer von ihm beauftragten Person in der Mitgliederversammlung zu präsentieren. Fragen dazu aus den Reihen der Mitglieder sind auch vom Vorstand zu beantworten.

13.2   Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Die mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Sollte nur 1 Kassenprüfer gewählt werden, prüft dieser die Kasse alleine. Das gilt auch, wenn einer von 2 gewählten Kassenprüfern während der Amtszeit ausscheidet (in diesem Fall soll die nächste Mitgliederversammlung einen neuen Kassenprüfer wählen).

13.3   Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht. Sämtliche Unterlagen sind den Kassenprüfern so rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung vorzulegen, dass diese den Prüfbericht ordnungsgemäß erstellen können. Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Verbuchung zu prüfen und insbesondere auch die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.

§ 14   Vereinsordnungen

Der Vorstand ist berechtigt, durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen: Beitragsordnung, Finanzordnung, Wahlordnung, Datenschutzordnung und Geschäftsordnung. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Mitgliederversammlung kann die Ordnungen durch Mehrheitsbeschluss ändern.

§ 15   Datenschutz

15.1   Zur Erfüllung der Zwecke des Vereines werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz personenbezogene Daten über die Mitglieder gespeichert.

15.2   Jedes Vereinsmitglied hat jederzeit das Recht auf Auskunft und ggf. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten bzw. Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder es keine Rechtsgrundlage (mehr) dafür gibt.

§ 16   Auflösung

16.1   Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ beschlossen werden. Die Einladungsfrist beträgt 1 Monat. Beschlussfähigkeit liegt diesbezüglich nur vor, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend oder durch Vollmacht (nach § 9 Ziff. 7.) vertreten sind. Wird das Quorum nicht erreicht, kann mit Frist von 1 Monat erneut zur außerordentlichen Mitgliederversammlung zwecks Vereinsauflösung eingeladen werden; diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch Vollmacht (nach § 9 Ziff. 7.) vertreten sind; darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Abstimmung erfolgt geheim und schriftlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 80% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; § 9 Ziffer 8. Satz 2-3 gilt entsprechend.

16.2   Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.

16.3   Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an

Förderverein für krebskranke Kinder e.V. Köln, Gleueler Str. 48, 50931 Köln,

der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.